Mit dem Nationalen Nachhaltigkeitskodex des Rates für Nachhaltige Entwicklung gibt es bereits ein Angebot für das Reporting von Belangen der Umwelt, Arbeitnehmer, sozialen Verantwortung, Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Ähnliche Angebote bestehen auf internationaler Ebene in Form der Global Reporting Initiative, der OECD Guidelines for multinational Enterprises, des UN Global Compacts und in Form der ISO 26000.
Derzeit wird die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie erarbeitet. Für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern soll die Einführung eines internen Meldesystems verpflichtend werden, für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern sogar noch bis Ende des Jahres. Dieses Gesetz ist umstritten, insb. hinsichtlich des Verhältnisses zwischen internem und externem Whistleblowing.
Derzeit macht sich die Koalition in Berlin noch daran, ein Verbandssanktionengesetz zu erarbeiten. Damit macht sich auch Deutschland auf den Weg, ein Verbands- und Unternehmensstrafrecht zu schaffen. Es wird angestrebt, speziell bei Korruptions-, Wirtschafts- und Umweltkriminalität sowie mit Strafe bedrohte Menschenrechtsverletzungen als Verbandstat zu verfolgen und zu ahnden. Unternehmen mit mehr als 100 Mill. EUR Jahresumsatz droht – bei Vorsatz – eine Strafe in Höhe von 10 Prozent des Jahresumsatzes. Fahrlässigkeit kann zu einer erheblichen Minderung der Strafe führen – und diese wiederum wird zentral bemessen an Umfang und Glaubwürdigkeit der Compliance-Maßnahmen des Unternehmens.
Deutschland hat sich mit seinem Neuen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte u.a. das Ziel gesetzt, die Lieferketten von Unternehmen stärker in den Blick zu nehmen. Hier geht es um menschenrechtskonforme Arbeitsbedingungen bzw. unternehmerische Tätigkeiten. Noch in der aktuellen Gesetzgebungsperiode soll es ein Lieferkettengesetz (offizieller Wortlaut: “Wertschöpfungskettengesetz”) geben. Das Gesetz ist derzeit noch in der interministeriellen Abstimmung.
Zudem: Niemand geringerer als das Bundesverfassungsgericht hat in dessen Urteil über die Verfassungsschutzbeschwerden zum Klimaschutzgesetz den Gesetzgeber weiter unter Druck gesetzt: Bis 2022 muss die Bundesregierung darlegen, wie die CO2-Emissionen zu senken sind, um die Ziele des Paris-Abkommens zu erreichen: Der Klimawandel soll auf deutlich unter zwei Grad vermindert werden. Eigentlich wollte sich die Bundesregierung für einen Maßnahmenkatalog bis 2025 Zeit lassen. Die Rechte späterer Generation hat das Gericht mit seinem Urteil gestärkt. Die Dekarbonisierung wird in Deutschland mit diesem Urteil beschleunigt.
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