Die EU hat bereits 2014 eine CSR-Richtlinie ("Nonfinancial Reporting Directive") erlassen, die in Deutschland mit dem CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz seit 2017 gilt und für Unternehmen ab 500 Beschäftigten relevant ist. Darin sind umfängliche Berichterstattungserfordernisse für nachhaltige und soziale Aspekte enthalten: die sogenannte nicht-finanzielle Erklärung. Beim konkreten Wie der Berichterstattung hat die EU und der deutsche Gesetzgeber verhältnismäßig großen Handlungsspielraum gelassen.

Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einer Novellierung der CSR-Richtlinie, welche die Berichtspflichten ausweiten soll. Seit April 2021 liegt bereits ein Entwurf mit dem Titel "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) vor. Die Richtlinie soll ab 2023 gelten. Vor allem sollen auch deutlich kleinere Unternehmen verpflichtet werden, CSR-Berichte zu verfassen.

Zudem hat die EU 2018 einen Aktionsplan für nachhaltiges Finanzieren geschaffen und bezweckt damit, Anreize für nachhaltige Investments zu setzen.

Einige Vorhaben sind bereits umgesetzt. Hierbei gilt speziell für die Finanzbranche (Banken und Versicherer) die ab 10. März 2021 gültige Offenlegungsverordnung. Durch sie müssen Anbieter von Finanzprodukten offenlegen, welche Nachhaltigkeitsrisiken bestehen und wie damit umgegangen wird. Wenn die Risiken ignoriert werden, muss das ausdrücklich begründet werden. Damit rückt ESG nunmehr in den Fokus beinahe jedes Beratungsgespräches. Dies trägt zum Mainstreaming von ESG bei.

Außerdem wird der Verbraucherschutz für Unternehmen nun Teil von deren Compliance: Mit der Verbraucherschutz-Compliance-Richtlinie werden Unterlassungen beim Verbraucherschutz im B2C-Bereich als Ordnungswidrigkeit bestraft. Sie ist gültig ab 28. November 2021. Dann drohen Strafen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes bzw. ein Maximalbußgeld von 2 Mio. Euro. In der Folge muss das Unternehmen den Verbraucherschutz in seinen Compliance-Bemühungen berücksichtigen.

2022 soll die EU-Taxonomie-Verordnung kommen. Sie regelt Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Damit hat die EU eine Grundlage für eine Standardisierung der ESG-Kriterien geschaffen.

Weitere Verschärfungen sind geplant: Außerdem soll die EU-Taxonomie-Verordnung für die konkreten Kennzahlen herangezogen werden. Und auch die EU plant eine Richtlinie für unternehmerische Sorgfaltspflichten (EU-Lieferketten-Richtlinie).

Auch für Finanzmarktteilnehmer sowie Versicherungs- und Finanzberater plant die EU Verschärfungen, etwa in der Richtlinie für Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD).

Schließlich plant die EU, ein eigenes Ecolabel für Anleihen und Fonds einzuführen. Auch eine Benchmarkregulierung für ESG-Anlagen (Indizes) ist geplant (Novellierung der Referenzwertverordnung).

Damit wird die EU die ESG-Kriterien sowohl unternehmens- wie investorenseitig durchsetzen und die Wirtschaft in allen Belangen auf ESG hin vermessen.

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